Neue ertragsteuerliche Behandlung von Sachbezügen, insbesondere Gutscheinen ab dem 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 ist es zu einer gesetzlichen Verschärfung der Definition Sachbezug gekommen.
Nach der gesetzlichen Neuregelung stellt eine nachträgliche Kostenerstattung (z.B. eines Tankbelegs bis 44,- Euro) keinen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug mehr dar, sondern vielmehr einen voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn. Gutscheine bis 44,00 Euro, die ausschließlich zum Bezug von Waren berechtigen und keine Barauszahlung zulassen und die Kriterien des §2 Abs.1 Nr. 10 ZAG erfüllen gelten hingegen auch ab dem 01.01.2020 weiterhin als steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen lediglich um einen kurzen groben Überblick handelt und eine frühzeitige detaillierte Beratung nicht ersetzen kann. Gerne steht Ihnen unser Büro für eine Beratung zum Thema rund um Thema neue ertragsteuerliche Behandlung von Sachbezügen ab dem 01.01.2020 zur Verfügung.