Krankheitskosten als Werbungskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abzugsfähig

Durch einen Unfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bedingte Krankheitskosten sind, soweit sie nicht erstattet werden, als Werbungskosten abziehbar. Diese Aufwendungen sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2019 nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten und können zusätzlich geltend gemacht werden.

Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten.
Krankheitskosten werden aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
Derartige beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher neben der Entfernungspauschale
als Werbungskosten abgezogen werden.